§ 20b Zertifizierte Versender
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20b#abs-1 (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20b#abs-2 (2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20b#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20b#abs-4 (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 20b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.